Ratgeber
Online-Werbung für Handwerker – worauf achten?
Kurz gesagt
- Werben Sie nur dort, wo Sie auch hinfahren: Das Einzugsgebiet bestimmt den Umkreis der Anzeige.
- Ein gepflegtes, kostenloses Firmenprofil (Google Unternehmensprofil, Branchenbuch) ist die Grundlage, bevor Sie für Anzeigen zahlen.
- Die Website, auf die Ihre Anzeige führt, braucht ein vollständiges Impressum (§ 5 DDG).
- Werbeanrufe und Werbe-E-Mails sind nur mit Einwilligung erlaubt (§ 7 UWG); bezahlte Werbung muss als Werbung erkennbar sein (§ 5a UWG).
Wie groß sollte das Gebiet für meine Anzeige sein?
So groß wie Ihr tatsächliches Einzugsgebiet. Wenn Sie Aufträge nur bis zu einer bestimmten Fahrzeit annehmen, sollte auch Ihre Anzeige nicht weiter streuen. Jede Einblendung außerhalb dieses Gebiets kostet Geld, ohne dass daraus ein Auftrag werden kann.
Viele Werbesysteme bieten dafür einen Umkreis um Ihren Standort an. Bei der Lokalen Anzeige von PLZ24 sind es bis höchstens 30 km, alternativ Postleitzahl oder Stadt. Größere Gebiete bis deutschlandweit planen wir auf Anfrage.
Brauche ich zuerst ein Firmenprofil?
Ja, das ist der günstigste Schritt. Ein Google Unternehmensprofil ist kostenlos und legt fest, wie Ihr Betrieb in Google Maps und in der Google-Suche erscheint. Google nennt dabei ausdrücklich auch Betriebe ohne Ladengeschäft, die ihre Leistung beim Kunden erbringen.
Auf PLZ24 ist der Eintrag im Branchenbuch ebenfalls kostenlos. Pflegen Sie in beiden Profilen dieselbe Anschrift, Telefonnummer und Öffnungszeiten.
Was muss auf der Website stehen, auf die die Anzeige verlinkt?
Ein Impressum, das leicht zu finden ist. § 5 des Digitale-Dienste-Gesetzes verlangt unter anderem Name und Anschrift, eine E-Mail-Adresse für die schnelle Kontaktaufnahme und gegebenenfalls Registereintrag und Registernummer. Für reglementierte Berufe gelten zusätzliche Angaben, etwa zur Kammer.
Setzt Ihre Website Cookies oder ähnliche Techniken ein, die nicht unbedingt nötig sind, brauchen Sie dafür eine Einwilligung der Besucher (§ 25 TDDDG).
Darf ich Kunden anrufen oder per E-Mail anschreiben?
Nur mit Einwilligung. Werbeanrufe bei Privatleuten sind nach § 7 UWG ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung unzulässig, bei Unternehmen braucht es zumindest eine mutmaßliche Einwilligung. Werbung per E-Mail setzt grundsätzlich eine vorherige ausdrückliche Einwilligung voraus.
Eine Ausnahme gilt für Bestandskunden: Wer Ihnen beim Kauf seine E-Mail-Adresse gegeben hat, darf Werbung für ähnliche eigene Leistungen erhalten, wenn er nicht widersprochen hat und bei jeder Mail auf sein Widerspruchsrecht hingewiesen wird.
Was gehört in die Anzeige selbst?
Eine konkrete Leistung, der Ort und ein klarer nächster Schritt. „Heizungswartung in Bochum-Wattenscheid, Termine diese Woche“ sagt mehr als ein allgemeiner Werbespruch. Nennen Sie eine Telefonnummer oder einen Link, unter dem man direkt einen Termin anfragen kann.
Bezahlte Werbung muss als solche erkennbar sein (§ 5a Abs. 4 UWG). Auf PLZ24 trägt jede Anzeige deshalb die Kennzeichnung „Anzeige“.
Quellen
- Google Unternehmensprofil-Hilfe: Einstieg in Google Unternehmensprofile
- § 5 DDG – Allgemeine Informationspflichten (Impressum)
- § 25 TDDDG – Schutz der Privatsphäre bei Endeinrichtungen
- § 7 UWG – Unzumutbare Belästigungen
- § 5a UWG – Irreführung durch Unterlassen (Kennzeichnung kommerzieller Zwecke, Abs. 4)
- Google Ads-Hilfe: Geografisches Targeting